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   BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80   

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BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80 (https://dejure.org/1982,4332)
BayObLG, Entscheidung vom 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80 (https://dejure.org/1982,4332)
BayObLG, Entscheidung vom 01. März 1982 - BReg. 3 Z 9/80 (https://dejure.org/1982,4332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO§ 30 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenberechnung eines Notars für Beurkundungen; Beurkundung eines Grundstückskaufsvertrags, Gesellschaftsvertrags und Baubetreuungsvertrags; Bedeutung des Werts des Rechtsverhältnisses der beurkundeten Erklärungen der Urkundsbeteiligten für die Bestimmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 679
  • DNotZ 1982, 761 (Ls.)
  • VersR 1982, 855
  • BayObLGZ 1982, 106
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    All diese Verträge stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, weil die Vereinbarungen nach dem Willen der Beteiligten derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen (so BGHZ 78, 346/349 = DNotZ 1981, 115 = MittBayNot 1980, 198 für den FAIT eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen einem Bauvertrag und einem Grundstückserwerbsvertrag).

    So hat der BGH entschieden, daß einerseits ein Bauvertrag und ein Grundstückserwerbsvertrag, andererseits die Pflicht zur Übertragung von Wohnungseigentum und ein Bebauungsoder Betreuungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden ( BGHZ 78, 346 [= DNotZ 1981, 115 ] bzw. BGH DNotZ 1980, 344/348).

  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    Es kommt darauf an, ob die einzelnen Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen, so daß sie kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollen (BGH MDR 1966, 749 ; BGHZ 50, 8113[= DNotZ 1968, 543 ]; BGH Betrieb 1970, 1591; BGH WPM 1974, 720 [= DNotZ 1975, 87 ]; BGH DNotZ 1976, 683 ).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    So hat der BGH entschieden, daß einerseits ein Bauvertrag und ein Grundstückserwerbsvertrag, andererseits die Pflicht zur Übertragung von Wohnungseigentum und ein Bebauungsoder Betreuungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden ( BGHZ 78, 346 [= DNotZ 1981, 115 ] bzw. BGH DNotZ 1980, 344/348).
  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 111/72

    Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Leibrentenbeträge aus einem

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    Es kommt darauf an, ob die einzelnen Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen, so daß sie kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollen (BGH MDR 1966, 749 ; BGHZ 50, 8113[= DNotZ 1968, 543 ]; BGH Betrieb 1970, 1591; BGH WPM 1974, 720 [= DNotZ 1975, 87 ]; BGH DNotZ 1976, 683 ).
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 129/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    Es kommt darauf an, ob die einzelnen Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen, so daß sie kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollen (BGH MDR 1966, 749 ; BGHZ 50, 8113[= DNotZ 1968, 543 ]; BGH Betrieb 1970, 1591; BGH WPM 1974, 720 [= DNotZ 1975, 87 ]; BGH DNotZ 1976, 683 ).
  • BGH, 03.12.1969 - IV ZR 1165/68

    Einheitliches Rechtsgeschäft oder Vertragswerk - Nichtigkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    Es kommt darauf an, ob die einzelnen Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen, so daß sie kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollen (BGH MDR 1966, 749 ; BGHZ 50, 8113[= DNotZ 1968, 543 ]; BGH Betrieb 1970, 1591; BGH WPM 1974, 720 [= DNotZ 1975, 87 ]; BGH DNotZ 1976, 683 ).
  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 15 W 206/79

    Geschäftswert für die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums

    Auszug aus BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80
    Mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 28. Januar 1980 (15 W 206/79 [= DNotZ 1980, 722 = MittBayNot 1981, 92 , nur Leitsatz mit MittBayNot 1982 Heft 2.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass nur die Beanstandungen des Beschwerdeführers - hier: der Kostenschuldnerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).

    Wendet sich also der Kostenschuldner mit der Erstbeschwerde in zulässiger Weise nur gegen den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert seiner Kostenberechnung, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72).

  • BayObLG, 27.09.1985 - BReg. 3 Z 93/85

    Geschäftswert eines im Rahmen eines Bauherrenmodells beurkundeten

    3 Z 9/80">BayObLGZ 1982, 106 (= BB 1982, 949 LS = Betrieb 1982, 1211 LS = DNotZ 1982, 761 = JurBüro 1982, 1230 = MDR 1982, 679 = MittBayNot 1982, 91 = MittRhNotK 1982, 81 ) die Auffassung vertreten, daß der Geschäftswert eines beurkundeten Gesellschaftsvertrages der Bauherren, die im Rahmen eines Bauherrenmodells gemeinsam ein Bauprojekt verwirklichen wollen, nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen sei.

    Anmerkung: Mit dem vorstehend abgedruckten Beschluß hat das BayObLG die in seinen Entscheidungen vom 1.3.1982 ( MittBayNot 1982, 85 ff. = DNotZ 1982, 761 ff.) vertretene Auffassung, daß der Geschäftswert eines Gesellschaftsvertrages der Bauherren eines Bauherrenmodells gemäß § 30 Abs. 1 KostO mit einem angemessenen Teil der Gesamtaufwendungen aller Bauherren für das Bauprojekt zu bestimmen ist, aufgegeben.

  • BayObLG, 04.06.1987 - BReg. 3 Z 38/86

    Wert des Beitrittsvertrages zu einer Bauherrengesellschaft

    Es kommt hier ferner darauf an, welche der mehreren Willenserklärungen, die der Notar gleichzeitig beurkundet hat, den höchsten Wert hat ( BayObLGZ 1982, 106 /112).

    Beim Gesellschaftsvertrag wird die Formbedürftigkeit zum Teil uneingeschränkt (BayObLGZ 1982, 106/112 m.w.N.; Soergel/Wolf BGB 11. Aufl. § 313 Rdnr. 73) und teilweise mit Einschränkungen bejaht (vgl. z. B. OLG Hamm BB 1985, 1420 ; MünchKommIKanzleiter BGB 2. Aufl. § 313 Rdnr. 46c; Korte DNotZ 1984, 3 ff., 82/93).

  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

    1. Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt ( BayObLGZ 1981, 317 /323 [= DNotZ 1982, 177 ]; 1982, 106/110 [= MittBayNot 1982, 91 ]).

    Die übrigen angesetzten Gebühren dürfen nicht nachgeprüft werden ( BayObLGZ 1982, 106 /110; Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling KostO 5. Aufl. - BKB - Anm. 2 b ff., Rohs/Wedewer KostO 2. Aufl. Anm. II A b, je zu § 156).

  • OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10

    Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO

    Vielmehr bestimmen nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers gegen die Notarkostenberechnung den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 156 Abs. 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 685).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08

    Notarkosten: Verstoß gegen Zitiergebot nach § 154 II KostO

    Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, Art. 111 FGG-RG, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a. F., wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Beschwerdeführers den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO a. F. bestimmen (vgl. BayObLGZ 1982, 106; 1985, 72; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 99; Senat, Beschluss vom 28.02.2002, 20 W 179/01, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 685).
  • OLG Köln, 13.01.1982 - 2 Wx 1/82

    Erteilung einer Erbscheinausfertigung

    Heft islr 5 MittRhNnOt Mai1982 3. Kostenrecht - Geschäftswert des Gesellschaftsvertrages einer Bauherrengemeinechaft (Bay ObLG. Beschluß vom 1.3, 1982 - BReg 3 Z 9/80 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München) Kost° § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 1. Wird anläßlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung In einer nach einem Bauherrenmodell zu errichtenden Wohnanlage ein Grundstückskaufvertrag zusammen mit einem Gesellschaftsgründungsvertrag und weiteren zugehörigen Verträgen beurkundet, so betreffen alle Verträge denselben Gegenstand.
  • BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88

    Gegenstandsgleichheit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und

    Das gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, sofern der Notar bei seiner Antragstellung den Verfahrensgegenstand nicht verändert hat (BayObLGZ 1982, .106/110 [= MittBayNot 1982, 91 = DNotZ 1982, 761 ]).
  • KG, 18.03.1983 - 1 W 327/82

    Gegenstandsgleichheit von Grundgeschäft und Vollmacht; Geschäftswert der

    Gesellschaftsgründungsverträge im Zusammenhang mit der Errichtung von Eigentumswohnanlagen nach dem Bauherrenmodell sind, wie das BayObLG eingehend und überzeugend dargelegt hat, gem. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KostO mit einem angemessenen Bruchteil der Gesamtaufwendungen aller Bauherren zu bewerten (DNotZ 1982, 761/764 [= MittBayNot 1982, 91 /94] und 765/768 ff. [= MittBayNot 1982, 85 /87 f.]; vgl. auch Rohs/Wedewer aaO, § 39 Anm. III a) 1 a)).
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